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§ 1 Allgemeines
- Diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote
und Verträge über Lieferungen des Auftragnehmers, auch in laufender und
künftiger Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
- Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebote, Lieferfristen, Preise
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise werden in Euro angegeben
und gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Angebote sind freibleibend. Die Preise des Auftragnehmers
enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten
ab Lager Pulheim, sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung bei einem
Nettowarenwert bis 500 Euro nicht ein, diese Kosten werden gesondert in Rechnung
gestellt. Ab einem Nettowarenwert von 500 Euro verstehen sich die Preise inklusive
Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden auf Verlangen
nachgewiesen.
§ 3 Zahlung
- Die Zahlung ist innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug und innerhalb
von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto zu leisten. Bei Bankeinzug wird ein Abzug
von 3% Skonto gewährt. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
- Bei Zahlungsverzug werden alle offen stehenden Rechnungen ohne Abzug sofort
fällig.
§ 4 Lieferung
- Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Der Ersatz des
Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material) verlangt werden.
- Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch dem eines Zulieferers-
insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle
höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein
Eigentum. Zur weiteren Veräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung
hiermit an.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
- Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des HGB gelten mit der Maßgabe, dass
der Auftraggeber, der kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren
und der Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel,
Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall
aber vor Verwendung, bzw. Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen hat. Versteckte
Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu fi nden sind, dürfen gegen
den Auftragnehmer nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb von 2 Monaten,
nach dem die Ware den Auftragnehmer verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung
führen.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluss aller anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpfl
ichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten
Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist eine Ersatzlieferung jedoch
nicht möglich, kann eine Zahlungsminderung vereinbart werden, diese jedoch höchstens
in Höhe der Kosten einer Ersatzlieferung des entsprechenden Auftrags. Lässt der
Auftragnehmer die ihm gestellten angemessenen Fristen verstreichen, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder
misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird
ausgeschlossen es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigten nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse
ist.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materialien bzw. technischer
Komponenten haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den eigenen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von
seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen
den Zulieferanten durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers nicht
bestehen. Soweit bestimmte Sonderarbeiten durch eine Drittfi rma ausgeführt werden,
geltend die Lieferungsbedingungen dieser Branche. Für ein Verschulden des Personals
wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
§ 6 Urheberrechte, Eigentumsvorbehalte
- Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte,
insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
§ 7 Werbung / Impressum
- Der Auftragnehmer kann auf den Erzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma
hinweisen. Hat der Auftraggeber ein überwiegendes Interesse daran, dass ein solcher
Aufdruck nicht erfolgt, ist dies vor Produktion dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat das Recht, in solchen Fällen vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der
Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien
Pulheim. Ist der Auftraggeber nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für die Niederlassung des Auftragnehmers
zuständige Amtsgericht.
- Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen
Rechtes sowie des vereinheitlichten internationalen Kaufrechtes (CISG).
§ 9 Bundesdatenschutzgesetz
- Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung
erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3
BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt zugleich als Benachrichtigung im Sinne des §
26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 10 Teilweise Aufhebung der Bedingungen
- Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.
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